Arbeitsstätten
Durch barrierefreie Arbeitsstätten wird allen Menschen Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. Sie sind an die Fähigkeiten der Beschäftigten angepasst und für Menschen mit und ohne Beeinträchtigung zugänglich und nutzbar. Arbeitsabläufe werden in barrierefreien Arbeitsstätten optimiert und unabhängig von Einschränkungen Einzelner flexibel organisiert. Nicht zuletzt können durch eine barrierefreie Arbeitsstätte Beschäftigte in unterschiedlichen Lebenssituationen länger im jeweiligen Arbeitsgebiet tätig sein.
Rechtliche Vorgaben
Bei der Planung barrierefreier Arbeitsstätten – sowohl im Neubau als auch im Bestand – ist neben bauordnungsrechtlichen Vorschriften immer auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) maßgeblich. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV. Die ASR V3a.2 definiert die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten.
Die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Arbeit und Ausbildung ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt:
SGB IX § 154 – Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
SGB IX § 166 – Inklusionsvereinbarung
Die individuelle Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, die sich nach den Beeinträchtigungen des jeweiligen Arbeitnehmers richtet, ist im Paragraf 164 des Neunten Sozialgesetzbuchs geregelt:
SGB IX § 164 - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen