Die EU-Webseitenrichtlinie
Mehr digitale Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen – dieses Ziel soll mit der EU-Webseitenrichtlinie erreicht werden. Doch die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Richtlinie 2016/2102) birgt für Behörden viele Fragen.
Welche Fristen gelten für uns? Was müssen wir barrierefrei gestalten?
Die Antwort hierauf gibt nicht, wie es zu vermuten wäre, die viel zitierte EU-Webseitenrichtlinie. Sondern: Seit die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, nämlich in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (auf Bundesebene – auf Landesebene gelten Landesgesetze), gelten die dort genannten Fristen.
Wo steht geschrieben, was wann umzusetzen ist?
Im BGG und in der 2019 neu angepassten BITV 2.0, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), sind alle Fristen und Definitionen festgelegt, wann öffentliche Stellen des Bundes was digital barrierefrei gestalten müssen.
Hier finden Sie:
Umsetzung im BGG und Infos zur überarbeiteten BITV 2.0