Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Vorschriften für die kulturelle Teilhabe und die Herstellung barrierefreier Kultur- und Medienangebote ergeben sich aus dem Völkerrecht und den europäischen und nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen müssen. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die bestehenden rechtlichen Vorgaben:
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
- Medienstaatsvertrag (MStV)
- Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie)
- Weitere Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene
- Landesrechtliche Vorgaben
- Mehr Informationen zu Teilhabe durch Barrierefreiheit
- Mehr zum Thema Kultur und Medien
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-BRK konkretisiert weltweit die festgelegten Menschenrechte in Bezug auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und gibt entscheidende Impulse zur Weiterentwicklung. Durch die Ratifizierung der UN-BRK hat sich Deutschland zu verstärkter Aktivität für die Erlangung gleichberechtigter Teilhabe für alle Menschen – mit oder ohne Behinderungen – verpflichtet. Das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben ist in Artikel 30 festgeschrieben.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des GG besagt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Das Grundgesetz gilt für das gesamte deutsche Volk und steht über allen anderen Rechtsnormen.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
In Deutschland setzt das BGG das im Grundgesetz geregelte Benachteiligungsverbot behinderter Menschen auf einfachgesetzlicher Ebene um. Es enthält Regelungen zur Barrierefreiheit, aber auch zur individuellen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Verwaltungsverfahren des Bundes. Es richtet sich in erster Linie an die Behörden der Bundesverwaltung.
Im Kultur- und Medienbereich gilt das Gesetz beispielweise für Bundesgebäude, bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach den anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten sind. Zusätzlich sollen in Bestandsgebäuden des Bundes nach und nach alle baulichen Barrieren abgebaut werden.
Verpflichtungen der Kultureinrichtungen des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Informationstechnik, Kommunikation und Zugänglichmachung von Dokumenten sind neben den Regularien im BGG auch in folgenden Verordnungen definiert:
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Mit dem Inkrafttreten des BFSG ab Juni 2025 wird Barrierefreiheit erstmals auch für private Wirtschaftsakteure verpflichtend. Grundlage für das BFSG ist die bereits 2019 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates - sogenannte European Accessibility Act (EAA). Diese Richtlinie soll den barrierefreien Zugang zu allen Bereichen des Lebens für Menschen ermöglichen. Sie ist eine Vorgabe seitens der EU, die mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in ein nationales Gesetz der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde. Ziel des BFSG ist es, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu erhöhen.
Das Gesetz gilt im Hinblick auf den Kultur- und Medienbetrieb zum Beispiel für die Bereitstellung barrierefreier Literatur in Form von E-Books sowie den barrierefrei angebotenen Verkauf von Dienstleistungen und Produkten auf der Internetseite eines Kulturbetriebes.
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
Die Förderung der barrierefreien Teilhabe im Filmbereich ist im FFG geregelt. So müssen zum Beispiel alle Filme, die von der Filmförderungsanstalt (FFA) produktions- und/oder verleihgefördert werden, barrierefrei ausgestattet sein. Dies gilt sowohl für die kulturelle Filmförderung als auch für den Deutschen Filmförderfond (DFFF) und den German Motion Picture Fond. Weitere Regularien zur Herstellung von Barrierefreiheit sind den folgenden Richtlinien zu entnehmen:
- Richtlinie für die kulturelle Filmförderung der BKM
- Richtlinie der BKM: German Motion Picture Fund - GMPF
- Richtlinie der BKM: Deutscher Filmförderfonds - DFFF
Im Bereich der Kinoförderung sieht das Filmförderungsgesetz vor, dass nur Kinos, die die technischen Möglichkeiten zum Vorführen einer barrierefreien Fassung geschaffen haben, zukünftig auch Förderhilfen bekommen können. Zudem werden Investitionen in den Kinos, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Barrierefreiheit stehen, seit Inkrafttreten des Filmförderungsgesetzes als Zuschuss von der FFA gefördert.
Medienstaatsvertrag (MStV)
Die Definition eines barrierefreien Medienangebots wird im MStV im Absatz der Begriffsbestimmungen unter §2 Absatz 2 Punkt 30 erläutert: „Im Sinne des Staatsvertrags ist ein barrierefreies Angebot ein Angebot, das für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, bei Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel, nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist.“
Weitere Anforderungen an Barrierefreiheit werden unter anderem in den allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I) im Unterabschnitt 1 „Rundfunk“ in §7 sowie in den besonderen Bestimmungen für einzelne Telemedien (Abschnitt V) im Unterabschnitt „Rundfunkähnliche Telemedien“ in §76 erläutert.
In den besonderen Bestimmungen für einzelne Telemedien (Abschnitt V) werden im Unterabschnitt 5 „Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ in § 99a Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegenden Veränderungen und unverhältnismäßigen Belastungen ausgewiesen. Darüber hinaus ist in § 94 die Diskriminierungsfreiheit bei Medienplattformen und Benutzeroberflächen gesetzlich geregelt.
Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie)
Die AVMD-Richtlinie ist eine Regelung der Europäischen Union, die die Regulierung von audiovisuellen Medieninhalten und -diensten in den Mitgliedsstaaten harmonisiert. Sie legt unter anderem fest, wie Fernsehsender, Video-on-Demand-Dienste und andere audiovisuelle Plattformen in Bezug auf Barrierefreiheit behandelt werden sollten. Die Richtlinie zielt darauf ab, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den europäischen audiovisuellen Markt zu schaffen.
Weitere Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene
In der Rechtssammlung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit finden Sie einen Überblick zu weiteren Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene, die Anforderungen zu Barrierefreiheit enthalten. Möglicherweise sind hier Vorgaben zu beachten, die auch im Bereich Kultur und Medien anzuwenden sind.
Landesrechtliche Vorgaben
Ländergesetze zur Umsetzung von Barrierefreiheit in Kultur und Medien sind ggf. zusätzlich zu beachten, werden aber auf dieser Internetseite nicht aufgeführt. Für weitere Informationen hierzu nutzen Sie bitte die aufgeführten Adressen unter Auskünfte in den Bundesländern.
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