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In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

Kultur und Medien

Kulturelle Teilhabe bezeichnet die Möglichkeit und das Recht aller Menschen, an kulturellen Angeboten teilzunehmen sowie diese zu gestalten. Der Abbau von Barrieren sowie die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Kultur und Medien ist eine fundamentale Voraussetzung dafür.

Was versteht man unter Kulturbetrieb?

Der Kulturbegriff ist in der Bundesrepublik Deutschland äußerst unbestimmt. Auf der einen Seite existieren unterschiedliche Definitionen von „Kultur“, auf der anderen Seite wünschen sich Kulturschaffende in Deutschland einen dynamischen Kulturbegriff, da es „die Kultur“ nicht gebe.
Auf dieser Internetseite beziehen wir den Begriff „Kultur“ auf die Bereiche, die die Bundesregierung auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Förderbereich Kunst und Kultur benennt:

  • Bildende Kunst
  • Musik
  • Tanz und Theater
  • Literatur und Buchmarkt
  • Film

Zum Bereich der Kunst- und Kreativwirtschaft, die sowohl die Produktion von Wirtschaftsgütern als auch die Schaffung von Kulturgut umfasst, zählt die Bundesregierung folgende Branchen (Quelle: Branche der Kultur- und Kreativwirtschaft laut Bundesregierung):

  • Musikwissenschaft
  • Buchmarkt
  • Kunstmarkt
  • Filmwirtschaft
  • Rundfunkwirtschaft
  • Markt für darstellende Künste
  • Architekturmarkt
  • Designwirtschaft
  • Pressemarkt
  • Werbemarkt
  • Software-Games-Industrie

Was versteht man unter Medienangeboten?

Für die Definition des Bereichs Medien beschreibt § 1 Absatz 1 Medienstaatsvertrag den Anwendungsbereich Veranstaltung, Angebot, Verbreitung und Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland (Quelle: die medienanstalten - Medienstaatsvertrag (MStV)):

  • Audio- und audiovisueller Rundfunk:

Das sind journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote in Bewegtbild und/oder Ton (§2, Absatz 1).

  • Telemedien:

Gemeint sind journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Sie können Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten und diese miteinander verbinden (§2, Absatz 2, Punkt 29).

  • Audio- und audiovisuelle rundfunkähnliche Telemedien:

Medien mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden. Das sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen. (§ 2, Absatz 2, Punkt 13).

  • Medienplattformen jedes Telemediums:

Es betrifft Plattformen, die Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfassen. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen (§ 2, Absatz 2, Punkt 14).

  • Benutzeroberflächen:

Gemeint sind textliche, bildliche oder akustische Übersichten über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen (Angebots- und Programmübersichten, §2, Absatz 2, Punkt 15).

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Fördermöglichkeiten

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