Öffentlicher Raum
- Was versteht man unter dem Begriff "Öffentlicher Raum"?
- Verkehrs- und Freiraum
- Verkehrsanlagen der Bahn
- Öffentliche Verkehrsanlagen
Was versteht man unter dem Begriff "Öffentlicher Raum"?
Der öffentliche Raum ist das gebaute Lebens- und Wohnumfeld außerhalb von Gebäuden und Privatgrundstücken. Als geografischer Raum ist er Teil des Sozialraums und dient der selbstverständlichen Teilnahme aller. Zum öffentlichen Raum gehören sowohl der öffentliche Verkehrsraum im Sinne von Verkehrsflächen wie Gehwege, Straßenüberquerungen, Fußgängerzonen und Plätze sowie Angebote des öffentlichen Personenverkehrs als auch der öffentlich zugängliche Freiraum wie Grünanlagen, Parks, Spielplätze, Sportflächen sowie Natur- und Kulturlandschaften.
Der öffentliche Raum ist das Bindeglied oder die verbindende Fläche für eine eigenständige Bewegung, für Begegnung und Erholung. Er muss die Erreichbarkeit der Ziele im Wohnumfeld, im Quartier und in der Kommune gewährleisten. Zu erreichende Ziele von der Wohnung aus sind z.B. das angrenzende Nachbarschaftsgebiet, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Schienenpersonenverkehrs, Geschäfte und Dienstleistungen, Arztpraxen und Gaststätten, die Arbeitsstätte sowie Veranstaltungsorte für Freizeit, Kultur und Sport.
Verkehrs- und Freiraum
Das zentrale Regelwerk für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Verkehrs- und Außenanlagen im öffentlich zugänglichen Verkehrs- und Freiraum ist die DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum. Die Norm kann auch für bauliche Anlagen angewandt werden, die nicht öffentlich zugänglich sind. Dies bietet sich z.B. bei privaten Parks oder Freizeitanlagen an. Darüber hinaus sind die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) für den öffentlich zugänglichen Verkehrsraum maßgebend.
Verkehrsanlagen der Bahn
Für Verkehrsanlagen der Eisenbahnen gelten eigene, auch die Barrierefreiheit umfassende, technische Regelwerke, insbesondere die DB-Richtlinienfamilie 813 (Ril 813) „Personenbahnhöfe planen und bauen. Sie muss im Hinblick auf den transeuropäischen Eisenbahnverkehr widerspruchsfrei zu geltendem EU-Recht (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 - PDF, nicht barrierefrei) sein.
Öffentliche Verkehrsanlagen
Den wesentlichen rechtlichen Rahmen für die Gestaltung öffentlicher Verkehrsanlagen bilden die Straßengesetze sowie - für den Bereich des öffentlichen Verkehrs - die Nahverkehrs- bzw. ÖPNV-Gesetze der Länder.
Baulastträger sind in der Regel die Kommunen. Sie entscheiden je nach Situation vor Ort über die konkrete bauliche Ausführung. Sowohl DIN 18040-3 als auch die H BVA gehen davon aus, dass beim Neubau ebenso wie im Bestand regelmäßig konkurrierende Nutzungsansprüche, etwa zwischen Fußgängern und dem Kfz- oder dem Radverkehr, auftreten können. Beide Regelwerke berücksichtigen daher auch typische Situationen bei der Gestaltung von Verkehrsanlagen, für die andere technische Regelwerke gelten.