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In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG ) - im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Beratung der Bundesfachstelle zum BFSG

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bekommt derzeit vermehrt Anfragen zum BFSG. Da wir personell erst ab 2025 vom Gesetzgeber dafür ausgestattet werden, können wir Anfragen derzeit nur mit zeitlicher Verzögerung, nach vorhandenen Ressourcen und bestem Wissen und Gewissen beantworten. Wir bitten dafür um Verständnis. Bitte beachten Sie, dass die Bundesfachstelle Barrierefreiheit keine Rechtsberatung anbietet.

Webinar-Reihe E-Commerce/BFSG

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat speziell für die Zielgruppe E-Commerce eine Webinar-Reihe zu Themen und Fragen rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) aufgezeichnet. Alle Webinare aus dieser Reihe, inklusive jeweils einem Handout mit weiterführenden Links, sind jetzt hier abrufbar:
Webinar-Reihe BFSG 2025

Rechtsverordnung regelt Anforderungen

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen wurden im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erarbeitet hat. Diese Rechtsverordnung wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Bundesanzeiger Verlag - Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (PDF)

Leitlinien erläutern BFSG

Als Hilfestellung für Unternehmen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt. Darin werden viele Fragen rund um das Gesetz beantwortet, beispielsweise ob man als Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder was passieren kann, wenn man die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhält. Diese „Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes“ erläutern den Inhalt des Gesetzes anhand von praktischen Beispielen. Gerade auch für Kleinstunternehmen ist das Dokument eine wertvolle Hilfe. Zudem erklärt es, weshalb Barrierefreiheit für Unternehmen eine lohnende Investition sein kann.

Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Leitlinien finden Sie hier:
Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (PDF)

Fristen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden, das heißt ab diesem Zeitpunkt müssen die im Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein.

Für einige Produkte und Dienstleistungen gibt es jedoch Übergangsbestimmungen, nach denen die Barrierefreiheitsanforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein müssen. Sie sind unter § 38 BFSG nachzulesen. So gibt es für bestimmte Dienstleistungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, für Selbstbedienungsterminals wiederum eine Übergangsfrist von 15 Jahren.

Welche Produkte barrierefrei zu gestalten sind

Unter anderem folgende Produkte müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Welche Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind

Unter anderem folgende Dienstleistungen müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:

  • Telefondienste
  • E-Books
  • Messenger-Dienste
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Unternehmen, die unter das BFSG fallen

Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Erbringer der oben genannten Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.

FAQ zum BFSG

Wir haben häufige Fragen und Antworten zum BFSG zusammengestellt:

FAQ zum BFSG

Erklärfilm

In einem kurzen Video erklären wir den Inhalt des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Zum Film:

Video Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Veranstaltung zum BFSG von DIN, Bitkom und Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Am 2. Juni 2022 veranstaltete die Bundesfachstelle Barrierefreiheit gemeinsam mit dem DIN und Bitkom die hybride Konferenz "Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Hintergründe, Umsetzung und Praxisbeispiele". Den Rückblick zur Veranstaltung lesen Sie hier: Rückblick zur Konferenz.

Die Veranstaltung wurde auch aufgezeichnet. Die Videos finden Sie hier:

Youtube-Kanal des DIN e.V.: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Konferenz am 2. Juni 2022

Youtube-Kanal des DIN e.V.: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Konferenz am 2. Juni 2022 (Version in Leichter Sprache)