Fragen und Antworten:
Bau
Muss man bei einer Umbaumaßnahme Barrierefreiheit berücksichtigen?
Behörden, die unter das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) fallen, sind verpflichtet, barrierefrei umzubauen (§ 8 Absatz 1 BGG).
Im übrigen hängt die Verpflichtung von der jeweiligen Landesbauordnung ab. Unabhängig von der Rechtslage sind Neubau- und Umbaumaßnahmen in jedem Fall eine gute Gelegenheit, um Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
Wir unterstützen Sie dabei, Barrierefreiheit kostengünstig, bedarfsgerecht und nachhaltig umzusetzen. Bedenken Sie, dass die Bedeutung von Barrierefreiheit stetig zunimmt. Nutzen Sie daher den Mehrwert, den Barrierefreiheit bietet. Erste Anregungen dazu erhalten Sie in unserem Internetangebot unter "Praxishilfen" im Untermenüpunkt Gebäude.
Muss ein barrierefreies WC für Besucherinnern und Besucher, das einer Verwaltungseinheit zugeordnet ist, auf derselben Etage liegen?
Wenn eine Sanitäreinheit auf derselben Etage wie die Verwaltungseinheit liegt, ergibt sich die Pflicht für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Bundesbehörden aus § 8 Absatz 1 BGG, Die DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude beschreibt die anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung. Die Norm legt fest, dass jede Sanitäreinheit wenigstens eine barrierefreie Toilette vorsehen muss.
Auch sonst spricht viel für Toilettenanlagen, die den unterschiedlichen Bedarfen aller Menschen gerecht werden. Barrierefreiheit zielt auf Wertschätzung und Gleichberechtigung. Wir leben in einer älter werdenden Gesellschaft. Vielen älteren Menschen fällt das Gehen schwer. Wenn der Weg zur Toilette lang ist, kann das sehr mühsam und beschwerlich werden. Bedenken Sie auch, dass der für eine barrierefreie Toilette erforderliche größere Bewegungsraum betriebswirtschaftlich viel besser genutzt wird, wenn auch Personen, die (noch) nicht auf Barrierefreiheit angewiesen sind, das WC verwenden.
Sind Stufenmarkierungen nur an der ersten und letzten Stufe oder an allen Stufen einer Außentreppe Pflicht?
Für die Frage der Rechtspflicht ist auf das einschlägige Landesbaurecht zu verweisen. Für Bundesbehörden gilt zusätzlich das Behindertengleichstellungsrecht. Sollten die Stufenmarkierungen für sehbehinderte Beschäftigte angebracht werden, findet zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung Anwendung.
Den Stand der Technik der barrierefreien Gestaltung von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden gibt die DIN-18040 Teil 1 wieder. Danach sind Stufenvorderkantenmarkierungen an jeder Stufe von Treppen mit bis zu drei Stufen anzubringen sowie bei Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden. In Treppenhäusern sind die erste und letzte Stufe kontrastreich zu gestalten. Sinnvoll ist es jedoch, alle Stufen zu markieren.
Eine barrierefreie Gestaltung hilft, Unfälle zu vermeiden. Denken Sie daher auch an weitere Treppenelemente, insbesondere Handläufe. Eine Planungshilfe bietet der Online-Leitfaden Barrierefreie Arbeitsgestaltung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Im Eingangsbereich ist für einen barrierefreien Zugang eine Rampe erforderlich. Hierfür ist leider nicht genug Platz. Welche anderen Lösungen und Möglichkeiten gibt es?
Wenn ein barrierefreier Zugang über eine Rampe aus Platzgründen tatsächlich nicht möglich ist, kann dieser nur über technische Geräte wie Hebebühnen, Lifttreppen oder auch Schrägaufzüge erreicht werden. Verschiedene Hersteller bieten solche Produkte an.
Uneingeschränkt barrierefrei sind solche Lösungen erst dann, wenn die technischen Geräte selbstständig bedient werden können. Eine geeignete barrierefreie Lösung zu finden kann gerade bei Bestandsgebäuden bedeuten, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen.
Wie kann man bei bestehenden öffentlichen Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, Barrierefreiheit herstellen?
Barrierefreiheit und Denkmalschutz sind gleichberechtigte Belange und müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei öffentlichen Gebäuden hat die Barrierefreiheit allerdings ein großes Gewicht, weil diese Gebäude für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Nach der bisherigen Erfahrung lassen sich im Einzelfall barrierefreie und zugleich denkmalgerechte Lösungen finden. Das setzt voraus, dass bei den Beteiligten ausreichend Sachverstand vorhanden ist – sowohl, was die Anforderungen der Barrierefreiheit angeht, als auch, was die kunsthistorischen Aspekte des Denkmalschutzes betrifft. Es kann durchaus sein, dass man im Falle eines Kompromisses neue Wege beschreiten muss.
Gelungene Lösungen finden Sie zum Beispiel im Menüpunkt "Praxishilfen" unter Gebäude. Viele Erfahrungen in der Beratung von barrierefreien und denkmalgerechten Umbaumaßnahmen hat die Beratungsstelle für barrierefreies Planen und Bauen des Behindertenverbandes Leipzig, die durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales beauftragt ist. In Bayern kann man sich an die Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer wenden, die vom Bayerischen Sozialministerium unterstützt wird.