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In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

EU verschärft Vorgaben zur Barrierefreiheit bei Fernseh- und On-Demand-Angeboten

Im Dezember trat eine neugefasste EU-Richtlinie für Fernsehen und vergleichbare Video-on-Demand-Dienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-Richtlinie) in Kraft. Die Richtlinie der Europäischen Union regelt verschiedene Aspekte der audiovisuellen Angebote von Rundfunk und Streaming-Diensten. In Bezug auf die Barrierefreiheit gehen die Anforderungen dabei am weitesten bei Notfallinformationen, die über die Medien verbreitet werden. Die neuen Vorgaben müssen die EU-Mitgliedsstaaten bis zum 18. September 2020 rechtlich umsetzen.

Welche Medien von der Richtlinie betroffen sind

Zu den audiovisuellen Medien, für die die Richtlinie Vorgaben macht, zählen einerseits die audiovisuellen Angebote aller öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten. Anderseits fallen darunter auch Video-on-Demand-Angebote (Fernsehen auf Abruf), die von internationalen Streaming-Diensten verbreitet werden.

Die Richtlinie gilt nicht für Funktionen oder Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten. Ebenso gilt sie nicht für Barrierefreiheitsfunktionen elektronischer Programmführer (EPG).

Was die Mitgliedsstaaten tun müssen

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Regierungen der Mitgliedsstaaten in Artikel 7

„ohne unangemessene Verzögerung dafür (zu sorgen), dass der Zugang zu Diensten (...) für Menschen mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen stetig und schrittweise verbessert wird“.

Bisher wurden die Mitgliedstaaten nur verpflichtet, Anbieter darin zu bestärken, ihre Dienste schrittweise für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigungen zugänglich zu gestalten.

Neu ist eine Regelung für Notfallinformationen, die über audiovisuelle Mediendienste verbreitet werden: Hier müssen die Länder sicherstellen, dass diese Informationen so bereitgestellt werden, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Eine schrittweise Verbesserung reicht hier nicht.

Wie die verbesserte Barrierefreiheit erreicht werden soll

Die Richtlinie benennt einige Punkte, wie die schrittweise Verbesserung der Barrierefreiheit erreicht werden soll. So müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Medien-Anbieter den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Bericht erstatten. Die Mitgliedsstaaten ihrerseits müssen gegenüber der EU-Kommission über den Fortschritt der Umsetzung der Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie erstmals bis zum 19. Dezember 2022 und anschließend alle drei Jahre Bericht erstatten.

Die EU-Mitgliedsstaaten sollen zudem die Mediendiensteanbieter ermutigen, Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erarbeiten. Auch muss in den Mitgliedsstaaten eine einzige, zentrale Online-Anlaufstelle für Informationen und Beschwerden geschaffen werden.

Welche Art der Barrierefreiheit gefordert wird

Die Barrierefreiheit audiovisueller Angebote sollte u.a. gewährleistet werden durch:

  • Gebärdensprache
  • Untertitelung für gehörlose und schwerhörige Menschen
  • Audiodeskription

Bei Live-Übertragungen kann (wie bei anderen „praktischen und unvermeidbaren Einschränkungen“) auf die vollständige Barrierefreiheit verzichtet werden.

Hintergrund

Die neue Richtlinie 2018/1808 trat am 19. Dezember 2018 in Kraft. Sie ändert die bisherige Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-Richtlinie).

Die Regierungen haben 21 Monate Zeit, um die neuen Vorgaben umzusetzen.