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Wir unterstützen die unter das Behindertengleichstellungsgesetz fallenden Behörden mit Informationen und Empfehlungen und beraten nach Kapazitäten auch Unternehmen, Verbände und gesellschaftliche Organisationen.

Wie ist Barrierefreiheit definiert?

Vorbild für die gesetzlichen Definitionen der Barrierefreiheit in Deutschland ist § 4 BGG. Diese Definition hat maßgebend zu dem Verständnis beigetragen, dass die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung der Umwelt genauso gleichberechtigt zu berücksichtigen sind wie alle anderen Anforderungen auch. Das war bis dahin nicht selbstverständlich.

Die bis dato vorherrschende Sichtweise setzte nicht bei der Umwelt, sondern bei den Menschen mit Behinderungen an. Diese sollten so trainiert oder mit Hilfsmitteln ausgestattet werden, dass sie mit der Umwelt zurechtkommen konnten. Sollte das nicht ausreichen, wurden spezielle Sonderlösungen geschaffen.

Die damalige Gesetzesbegründung brachte die neue Sichtweise prominent auf den Punkt:

Die Definition löst die Begriffe ‚behindertengerecht‘ und ‚behindertenfreundlich‘ ab, die in der Kombination von ‚behindert‘ und ‚gerecht‘ oder ‚freundlich‘ falsche Assoziationen der besonderen Zuwendung zu behinderten Menschen auslösen können. Vielmehr geht es im Sinne eines ‚universal design‘ um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann.

Die Definition der Barrierefreiheit nach § 4 BGG bezieht sich nur auf Gestaltungen - also auf alles, was von Menschen gemacht ist. Sie bezieht sich insbesondere nicht auf die unberührte Natur. Auch der Abbau von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderungen wird von der Definition der Barrierefreiheit nach § 4 BGG nicht umfasst.

Der Begriff der Barrierefreiheit nach § 4 BGG als allgemeine Gestaltung ist abzugrenzen von der behinderungsgerechten Gestaltung (vergleiche § 164 Absatz 4, Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch IX), mit der eine individuelle Gestaltung gemeint ist, die auf die besonderen Bedingungen einer konkreten Person eingeht.

Gesetzliche Definitionen der Barrierefreiheit, die der des § 4 BGG weitgehend folgen, gibt es zum Beispiel noch in den Landesgesetzen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und vielen Bauordnungen der Bundesländer.

Definitionsnormen legen die inhaltliche Bedeutung eines Begriffes fest. Aus ihnen ergeben sich keine Rechte oder Pflichten. Sie sind vielmehr bei der der Auslegung von Vorschriften heranzuziehen, die solche Rechte oder Pflichten enthalten.