Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
Aufbau eines Netzwerks,
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben