Bereich Presse und Service

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Neue Verpflichtung zu mehr Barrierefreiheit in Medien

Datum 29.07.2022

Anbieter von Rundfunksendern und Zugangsdiensten in Deutschland müssen ihre barrierefreien Angebote weiter ausbauen. Das wurde mit dem zweiten Medienänderungsstaatsvertrag (MÄStV) festgelegt, der am 30. Juni in Kraft getreten ist. Ziel dieser Neuerung ist es, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Das betrifft u.a. Fernseh-Angebote, Mediatheken und Video-On-Demand-Angebote.

Mit dem Vertrag wurden auch die Vorgaben aus der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - European Accessibility Act - EAA ((EU) 2019/882) umgesetzt. Das teilten die Medienanstalten (früher: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) am 12. Juli 2022 mit: Pressemitteilung „Zugang für alle: Barrierefreie Medienangebote müssen ausgebaut werden“

Der zweite Medienänderungsstaatsvertrag setzt außerdem die Regelungen zur Barrierefreiheit um, die durch die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vorgegeben wurden.

Der Begriff „barrierefreies Angebot“ wurde mit dem zweiten Medienänderungsstaatsvertrag gesetzlich verankert. Der Vertrag betrifft den Rundfunk (sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat, inklusive der Mediatheken der Rundfunkanstalten) sowie die audiovisuellen Mediendienste von anderen Anbietern (beispielsweise Video-on-Demand-Angebote).

Berichtspflicht über den Stand der Barrierefreiheit und Aktionspläne

Durch die neuen Verpflichtungen müssen Anbieter audiovisueller Mediendienste alle drei Jahre über den Stand der Barrierefreiheit in ihrem Angebot berichten. Zusätzlich sind Aktionspläne über das zukünftige Engagement in Sachen Barrierefreiheit vorzulegen.

Zugangsdiensteanbieter ermöglichen den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten. Dazu gehören Medien-Intermediäre (zum Beispiel „Google Suche“), Benutzeroberflächen (eines Smart-TV) und Medienplattformen (wie z.B. Magenta TV). Sie müssen ihre Angebote ebenfalls barrierefrei gestalten, eine Selbsteinschätzung erstellen und diese künftig auf Verlangen einer Landesmedienanstalt vorlegen. Zugangsdiensteanbieter müssen zudem in ihren Angeboten darlegen, wie sie die Barrierefreiheit umsetzen.

Diese Regelungen im zweiten Medienänderungsstaatsvertrag wurden unter Federführung der Freien Hansestadt Bremen im Austausch mit Behindertenverbänden und Medienanbietern erarbeitet. 

Hintergrund:

Der Medienstaatsvertrag regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter in Deutschland. Der Vertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft. Es ist ein Staatsvertrag zwischen den Bundesländern, d.h. alle 16 Landesparlamente mussten ihm zustimmen. Nun wurde er mit dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) aktualisiert.