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Hier informieren wir Sie über Neuigkeiten aus dem Bereich der Barrierefreiheit sowie aus der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Neue Version der EN 301 549 gilt für Behörden

Datum 23.09.2021

Am 12. August 2021 hat die Europäische Kommission die EN 301 549 in der Version 3.2.1 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Damit ist für öffentliche Stellen des Bundes seitdem diese neue Version maßgeblich für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit, nicht mehr die Version 2.1.2 (2018-08). Es gibt aber eine Übergangsfrist.

Für öffentliche Stellen des Bundes konkretisiert die BITV 2.0 die rechtlichen Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit. Seit ihrer Aktualisierung im Mai 2019 nennt die BITV keinen anzuwendenden Standard mehr, sondern sie verweist auf die jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten harmonisierten Normen (§ 3 Absatz 2 BITV 2.0). Diese Europäische Norm war bis zum 12. August 2021 die EN 301 549 in der Version V2.1.2 (2018-08) (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission vom 20. Dezember 2018).

Mit der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1339 im Europäischen Amtsblatt am 12. August wurde die EN 301 549 in der Version V3.2.1 (2021-03) maßgeblich für alle öffentlichen Stellen des Bundes. Denn erst wenn eine Norm im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht ist, verweist die BITV 2.0 darauf und sie wird somit Vorgabe für alle, die sich nach der BITV 2.0 richten müssen.

Übergangsfrist bis 12. Februar 2022

Damit Behörden Zeit haben, ihre digitalen Angebote an die neue Version der Norm anzupassen, gibt es eine Übergangsfrist: Bis zum 12. Februar 2022 ist es erlaubt, „nur“ die Vorgaben der EN 301 549 in der Version 2.1.2 (2018-08) zu erfüllen. Danach müssen die Websites, Apps und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe von öffentlichen Stellen des Bundes den Vorgaben der Version EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) entsprechen.

Deutsche Fassung noch nicht veröffentlicht

Eine Übersetzung der neuen Version der EN 301 549 ist zurzeit in Arbeit. Sobald sie veröffentlicht ist, werden wir darüber informieren. Öffentliche Stellen des Bundes werden die deutsche Übersetzung über die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) erhalten können.

Flexibilität in BITV 2.0

Die Regelung, dass die BITV 2.0 nicht auf eine konkrete Norm verweist, hat den Vorteil: Wenn die EU-Kommission in Zukunft eine andere harmonisierte Norm im Amtsblatt der EU bekannt macht, ist diese anzuwenden – ohne dass es noch einer Anpassung der BITV 2.0 bedarf.