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Bundesweite Regelung zur Beförderung von Menschen, die Busse des ÖPNV mit einem E-Scooter nutzen

Datum 22.03.2017

Das Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen hat am 15. März 2017 festgelegt, wann Menschen einen Anspruch auf Beförderung haben, wenn sie mit einem E-Scooter Busse des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen. Der Erlass erfolgte im Einvernehmen mit den übrigen Bundesländern und dem Bund und findet daher bundesweit Anwendung.

2014 war ein Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beförderung in einem E-Scooter sowohl die Nutzerinnern und Nutzer der E-Scooter selbst als auch andere Fahrgäste gefährde. Daraufhin hatten viele Nahverkehrsunternehmen die Mitnahme von E-Scootern untersagt. Bis heute sind mehrere Gerichtsverfahren dazu anhängig.

Nach der jetzt im Rahmen eines „Runden Tisches“ gefundenen Regelung müssen die E-Scooter unter anderem 4-rädrig sein und dürfen eine Länge von 1,2 m nicht überschreiten. Die Gewichtsbelastung von E-Scooter, Fahrgast und Gepäck darf insgesamt nicht mehr als 300 kg betragen. Der Bus muss eine ausreichende Aufstellfläche aufweisen, die zusätzlich den Anforderungen eines normgerechten Rollstuhlstellplatzes genügt. Die Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern sollen selbständig rückwärts zum Aufstellplatz fahren können. Einzelheiten zu allen Punkten sind dem Erlass zu entnehmen.

Am „Runden Tisch“ nahmen Vertreterinnen und Vertreter von Behindertenverbänden, Verbänden des Verkehrsgewerbes, von E-Scooter-Herstellern, der kommunalen Spitzenverbände, weiterer nordrhein-westfälischer Landesministerien und die Landesbehindertenbeauftragte von NRW teil.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie in der Pressemitteilung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2017.