Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)

Regelungsgegenstand:
Regelung der Details zum Amateurfunkgesetz
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
21. Juni 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Dienstleistungen, Informationstechnik, Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Digitales, Verkehr
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 5 Abs. 4
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 5 (4) Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. Die Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen. Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt.
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A