Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Regelungsgegenstand:
Regelung der öffentlichen Beurkundungen und der Verwahrungen durch den Notar
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
08. Oktober 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Kommunikation, Gebäude, Wohnungen
Zuständiges Bundesressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 22 Abs. 1 S. 1, 2
§ 24 Abs. 1 S. 2
§ 23 S. 1
§ 25 S. 1
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 22 Abs. 1:
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
§ 23 S. 1
Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist.
§ 24 Abs. 1 S. 2:
Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist.
§ 25 S. 1:
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist.
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Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A