Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen (Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung - BlindKennzV)
Regelungsgegenstand:
Beschriftung von Arzneimitteln, Blindenschrift
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
14. Juli 2006
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gesundheit, Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Gesundheit
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§§ 1, 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Kennzeichnung von Kleinstmengen
Für die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht angebracht werden, sofern bei einer Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke an blinde oder sehbehinderte Personen diese Angaben in Blindenschrift und normaler Schrift auf einem Klebeetikett auf der Packung angebracht werden oder, falls dies wegen des Umfangs der Bezeichnung nicht möglich ist, separat auf einem Informationsblatt übermittelt werden; es können geeignete Abkürzungen verwendet werden. Die Information in Blindenschrift nach Satz 1 ist vom pharmazeutischen Unternehmer bereitzustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Link zum Gesetzestext:
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Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
AMG
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A