Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung (DiPAV)

Regelungsgegenstand:
Verordnung über digitale Gesundheitsanwendungen in der sozialen Pflegeversicherung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
29. September 2022
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
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Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 6 Abs. 6 § 17 Abs. 3 Nr. 8 § 17 Abs. 4 § 32 Abs. 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 6 (6) Digitale Pflegeanwendungen setzen die Anforderungen an die Barrierefreiheit um. [...] § 17 (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die in § 16 Absatz 2 und 3 aufgeführten Angaben [...] 8. den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, [...] auf Antrag in maschinenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung. [...] (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht die in dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen enthaltenen Angaben nach § 16 Absatz 2 und 3 auf einem Webportal in einer für Pflegebedürftige und Nutzer intuitiv zugänglichen barrierefreien Struktur, Form und Darstellung. [...] § 32 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. [...]
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A