Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)

Regelungsgegenstand:
Regelung der Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Eisenbahnverkehrsunternehmen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
04. August 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
VO (EU) 2021/782 für den Schienenpersonennahverkehr und für den Schienenpersonenverkehr zu historischen oder touristischen Zwecken
Themengebiete (Auswahl):
Mobilität
Zuständiges Bundesressort:
Digitales, Verkehr
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 10
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 10 (1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie jeder Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dieser Verordnung sowie aus der Verordnung (EU) 2021/782 ergeben. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. (2) Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen. Die Informationen müssen barrierefrei verfügbar und zugänglich sein.
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A