Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Regelungsgegenstand:
Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
15. November 1994
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Kommunikation, Gesundheit, Gebäude, Mobilität, Wahlen, Öffentlicher Raum, Arbeitsstätten, Informationstechnik
Zuständiges Bundesressort:
Inneres
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
Wortlaut der Vorschrift(en):
Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A