Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
Regelungsgegenstand:
Leistungsbeschreibung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch die öffentliche Hand
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
25. Oktober 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gesundheit, Dienstleistungen
Zuständiges Bundesressort:
Wirtschaft, Energie
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 118
§ 121 Abs. 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 118:
(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.
(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.
§ 121 Abs. 2:
Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.
Link zum Gesetzestext:
Link zur PDF-Datei:
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
Die allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit für diesen Personenkreis sind in Art. 9 UN-BRK und in den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund (§ 4 BBG) und Ländern weitestgehend überstimmend festgelegt (Welti NVwZ 2012, 725 (727); ders. DÖV 2013, 795 (796). - Beck VergabeR/Lampert, 4. Aufl. 2022, GWB § 121 Rn. 130
Urteile:
N/A