Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
Regelungsgegenstand:
Regelung zur Vergütung von Sachverständigen und Dolmetschern
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
25. Juni 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Justiz
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 9 Abs. 5 und 6
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 9
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
1.die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
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Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A