Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung – ÖDAPrV)

Regelungsgegenstand:
Regelung über die Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
12. Dezember 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Bildung
Zuständiges Bundesressort:
Inneres, Heimat
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 10 Abs. 2 § 12 Abs. 3, 4 § 19 Abs. 2 Nr. 4 § 20
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 10 (2) Das Antragsformular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, und Menschen mit Behinderungen 1. das Recht haben, für die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, und 2. den Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung beantragen müssen. § 12 (3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen: 1. ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung, 2. eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder 3. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. (4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die Bescheinigung a) über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder b) über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und 2. den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss. § 19 (1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. (2) Anwesend sein können jedoch (...) 4. auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung. § 20 (1) Einem Menschen mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf 1. die Dauer der Prüfung, 2. die Zulassung von Hilfsmitteln und 3. die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen. (2) Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 11 zu beantragen. Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich nachzuweisen. (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit der betroffenen Person zu erörtern. Auf Wunsch eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen ist in die Erörterung die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung mit einzubeziehen. (4) Einem Menschen mit Beeinträchtigung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorübergehend einschränkt, kann analog zu Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A