Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)

Regelungsgegenstand:
Regelung der Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des SGB VII zu erstatten ist
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
17. Juli 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Informationstechnik, Gesundheit, Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 2 Abs. 2 § 6 Abs. 1
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 2 (2) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten. § 6 (1) Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A