Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung (VDiPA)

Regelungsgegenstand:
Verordnung über digitale Gesundheitsanwendungen in der sozialen Pflegeversicherung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
01. Juni 2022
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Informationstechnik, Gesundheit
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 6 Abs. 6 VDiPA § 17 Abs. 3 Nr. 8 VDiPA § 17 Abs. 4 VDiPA § 32 Abs. 2 VDiPA
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 6 Anforderungen an Qualität (1) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie die Anforderungen der technischen, syntaktischen und semantischen Interoperabilität erfüllen. Insbesondere muss die digitale Pflegeanwendung ermöglichen, dass von dieser verarbeitete Daten in geeigneten interoperablen Formaten exportiert und im Rahmen der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen genutzt werden können und dass die digitale Pflegeanwendung Daten mit von Pflegebedürftigen genutzten Medizingeräten oder mit vom Pflegebedürftigen getragenen Sensoren zur Messung und Übertragung von Vitalwerten (Wearables) austauschen kann. (2) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie robust gegen Störungen und Fehlbedienungen sind. (3) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass die Anforderungen des Verbraucherschutzes umgesetzt werden. Insbesondere müssen digitale Pflegeanwendungen den Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern vor Beginn der Nutzung einen Zugang zur Gebrauchsanweisung und zu kurzen, einfachen sowie allgemeinverständlichen Informationen zu Funktionsumfang und Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung, zu Einweisungen, Anleitungen und Schulungen sowie zu den vertraglichen Bedingungen der Zurverfügungstellung und Nutzung geben. (4) Digitale Pflegeanwendungen müssen frei von Werbung sein. (5) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie einer altersgerechten Nutzbarkeit Rechnung tragen. Dabei müssen die Pflegebedürftigen und Nutzer die digitale Pflegeanwendung leicht und intuitiv bedienen können. Für digitale Pflegeanwendungen müssen durch den Hersteller während der Dauer der Führung der digitalen Pflegeanwendung im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 SGB XI, mindestens aber für den Zeitraum der Erstattungsfähigkeit der digitalen Pflegeanwendung nach § 40a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und sonstigen in die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen einbezogenen Dritten, vorgesehen werden. (6) Digitale Pflegeanwendungen setzen die Anforderungen an die Barrierefreiheit um. [...] § 17 Weitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses (1) In dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen werden weitere Angaben aus den eingereichten Unterlagen veröffentlicht, soweit dies für die Information der Pflegebedürftigen und Nutzer sowie der Pflegekassen im Hinblick auf eine informierte Entscheidung und für die qualitätsgesicherte Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung erforderlich ist. (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ermöglicht die Nutzung der Angaben nach § 16 Absatz 2 und 3 durch die Landesverbände der Pflegekassen für Zwecke der Pflegeversicherung. Hierzu veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Errichtung des Verzeichnisses eine geeignete Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die in § 16 Absatz 2 und 3 aufgeführten Angaben 1. dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, 2. den Bundes- und Landesverbänden der Pflegekassen, 3. den Pflegekassen, 4. den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen, 5. den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung, 6. den Hochschulen, den öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen, 7. der oder dem Bevollmächtigten der Bundesregierung für die Pflege, 8. den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 9. den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, 10. den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, 11. den für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen sowie den übrigen obersten Bundesbehörden, 12. sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie 13. gemeinnützigen juristischen Personen des Privatrechts auf Antrag in maschinenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung. Das Nähere zu der Übermittlung der Daten, insbesondere zum Datenformat, zum Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei der Verwendung der Daten bestimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag zu Grunde gelegt werden. Mit den Nutzungsbedingungen wird eine nicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie Verwendung der Daten sichergestellt. Die Antragsberechtigten nach Satz 1 haben zu gewährleisten, dass die Herkunft der Daten für Pflegebedürftige und alle anderen Nutzer der Informationen transparent bleibt. Dies gilt ins besondere, wenn eine Verwendung der Daten in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht eine geeignete Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht die in dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen enthaltenen Angaben nach § 16 Absatz 2 und 3 auf einem Webportal in einer für Pflegebedürftige und Nutzer intuitiv zugänglichen barrierefreien Struktur, Form und Darstellung. [...] § 32 Grundsätze (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. [...]
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A