Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)

Regelungsgegenstand:
Wohnungseigentum
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
07. November 2022
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
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Zuständiges Bundesressort:
Justiz
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Wortlaut der Vorschrift(en):
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1.dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, … dienen.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
BeckOGK/Kempfle, 1.3.2022, WEG § 20 Rn. 140-142: Dem Gebrauch von Menschen mit Behinderungen dienen alle baulichen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen förderlich sind. Unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 fallen also nicht nur bauliche Maßnahmen, die erforderlich für die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen sind, sondern bereits solche, die hierfür förderlich sind. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass ein Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen individuell auf Maßnahmen der Barrierefreiheit angewiesen ist; vielmehr ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Maßnahme als solche für die Nutzung durch behinderte Menschen förderlich ist. Streitigkeiten über die Notwendigkeit im Einzelfall sollen so vermieden werden.
Urteile:
N/A